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   BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91   

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BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91 (https://dejure.org/1991,2013)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1991 - VII R 21/91 (https://dejure.org/1991,2013)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1991 - VII R 21/91 (https://dejure.org/1991,2013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 156
  • BB 1991, 2073
  • BStBl II 1991, 893
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsausschuß - Ordnungsmäßige Besetzung - Gutachten -

    Auszug aus BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91
    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsausführungen des Senats wird auf das Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 109/88 (BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858) Bezug genommen.

    Dem Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 sei aber zu entnehmen, daß ein Vertretungsfall, der die Stellvertreter zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses mache, nur dann eintrete, wenn ein ordentliches Mitglied dieses Ausschusses an der Ausübung des Amtes als Prüfer verhindert sei.

    Wie der Senat in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 entschieden habe, habe dies zur Folge, daß sich die Tätigkeit der Stellvertreter nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken dürfe, sondern daß sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses auch an der Festsetzung der Note beteiligt werden müßten.

    Die Neubewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen durch den Prüfungsausschuß (§ 24 Abs. 1 DVStB) ist entsprechend den Auflagen des Senats in dem in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 veröffentlichten Urteil durchgeführt worden.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 ausgeführt, daß bei länger dauernder Verhinderung des ursprünglichen Erstgutachters B an dessen Stelle ein anderer Gutachter für die Buchführungsklausur hätte bestellt werden müssen, der dann auch an der Festsetzung der Note durch den Prüfungsausschuß hätte mitwirken müssen.

    Sie unterscheidet sodann in sachlicher Hinsicht - wie der Senat in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 ausgeführt hat - nicht zwischen den ordentlichen und den stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

    In seinem Urteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 hat der Senat unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 2 DVStB, wonach bei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden können, zwar ausgeführt, die Prüfungsordnung sehe zur verfahrensmäßigen Bewältigung einer größeren Zahl von Prüflingen vor, daß die notwendige Zahl von Prüfungsausschüssen mit unabhängigen und untereinander rechtlich gleichwertigen Prüfern gebildet werde.

    Wie sich aus dem Urteil des Senats in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 und der Ersetzung des aus dem Prüfungsausschuß ausgeschiedenen Erstgutachters Steuerberater B durch den Steuerberater Dr. L bei der Neubewertung der Prüfungsklausur des Klägers ergibt, entsprach die Besetzung des Prüfungsausschusses in seinen Sitzungen vom 18. Dezember 1987 und 19. Dezember 1989 schließlich auch den formalen Besetzungsanordnungen des § 10 Abs. 3 DVStB.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.1981 - 2 K 186/81
    Auszug aus BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91
    Die Einschaltung dieser - stellvertretenden - Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nach einem vorher festgelegten Plan ist demnach auch dann zulässig, wenn sie im Hinblick auf die Anzahl der berufenen Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihrer Stellvertreter und der zu prüfenden Kandidaten von vornherein absehbar ist (ebenso: FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 1981 2 K 186/81, EFG 1982, 491, das aber im Gegensatz zum erkennenden Senat die Mitwirkung des begutachtenden Stellvertreters an der Notenfestsetzung nicht für erforderlich hält).

    Sie beläßt der Prüfungsbehörde daneben die Möglichkeit, die Bewältigung des Arbeitsumfangs, der bei einer großen Zahl von Prüflingen anfällt, auch auf andere Weise zu organisieren (vgl. FG Rheinland Pfalz, EFG 1982, 491).

  • BFH, 28.11.1978 - VII R 70/78

    Steuerbevollmächtigtenprüfung - Wiederholung der Prüfung - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91
    Dabei ist die Besetzung des Ausschusses für die Bewertung der jeweiligen Aufsichtsarbeit maßgebend (§ 24 Abs. 1 DVStB); denn die nach § 25 Abs. 1 DVStB für die schriftliche Prüfung zu bildende Gesamtnote errechnet sich nach § 15 Abs. 2 DVStB - ohne Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses - nach dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten (vgl. zur Zulässigkeit verschiedener Prüfer oder Prüfungsgremien für einzelne Prüfungsabschnitte: Urteil des Senats vom 28. November 1978 VII R 70/78, BFHE 126, 502, BStBl II 1979, 207, 209, und Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 420).
  • FG Münster, 28.11.1990 - XIII 6844/88
    Auszug aus BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91
    Dies sei notwendig gewesen, weil der frühere Erstgutachter B dem Prüfungsausschuß nicht mehr angehört habe (Urteil insoweit teilweise abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 350).
  • BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92

    Fehlerhafte Besetzung des Steuerberaterprüfungsausschuss bei der Bewertung

    Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das Finanzministerium geltend, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu der Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1991 VII R 21/91 (BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893).

    Der Kläger ist der Ansicht, der Streitfall unterscheide sich in einem wichtigen Punkt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 zugrunde gelegen habe.

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, und vom 22.Oktober 1991 VII R 10/91 (BFH/ NV 1992, 275) für mit dem Streitfall vergleichbare Fälle der Steuerberaterprüfung in Baden-Württemberg entschieden hat, sind auch solche Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStB) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, Mitglieder des Prüfungsausschusses i.S. des § 24 DVStB, wenn der Vertretungsfall eintritt und die Personen mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf.

    Eine vom Senatsurteil in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 abweichende Sachverhaltsgestaltung liegt somit entgegen der Revisionserwiderung des Klägers nicht vor.

    Dabei ist - wie der Senat entschieden hat - die Besetzung des Ausschusses für die Bewertung der jeweiligen Aufsichtsarbeit maßgebend (§ 24 Abs. 1 DVStB); denn die nach § 25 Abs. 1 DVStB für die schriftliche Prüfung zu bildende Gesamtnote errechnet sich nach § 15 Abs. 2 DVStB - ohne Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses - nach dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten (BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, 896).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Dabei hat der Senat für den Fall, daß es nach § 24 Abs. 4 oder 5 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) neben dem Urteil des Erst- und Zweitprüfers für die (Neu-)Festsetzung der Note auch auf die Entscheidung durch die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses ankomme, eine Nachfolgeregelung für ausgeschiedene Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen für die (Neu-)Benotung von Aufsichtsarbeiten bei endgültiger Verhinderung eines Prüfers (Senatsurteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893) angewandt (vgl. Beschluß in BFH/NV 1995, 1021).
  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

    Soweit im Übrigen der erkennende Senat in dem Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91 (BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893) die Verfahrensweise einer Prüfungsbehörde insoweit als sachgerecht angesehen hat, als diese nach gerichtlicher Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, an der ein infolge Ablaufs des Bestellungszeitraums dem Prüfungsausschuss nicht mehr angehörender Prüfer mitgewirkt hatte, ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses mit der erneuten Begutachtung der Aufsichtsarbeit betraut hatte und sodann unter dessen Mitwirkung die Note festsetzen ließ, kann offen bleiben, ob daran trotz der vorstehenden Überlegungen festgehalten werden könnte; jedenfalls gestattet dieses überdies zu § 24 DVStB a.F. ergangene Urteil des Senats nicht den Umkehrschluss, nur jene Verfahrensweise entspreche den maßgeblichen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, nicht jedoch der von der Finanzbehörde hier eingeschlagene und jedenfalls seit In-Kraft-Treten des § 29 DVStB n.F. gebotene Weg, dem bisherigen Erstgutachter die Überprüfung seiner Bewertung zu überlassen, soweit dem nicht rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
  • BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91

    Fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses bei der Festsetzung der Noten für

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt (Steuerberaterprüfung 1987 in Baden-Württemberg) entschieden hat, sind auch Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStR) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, wenn der Vertretungsfall eintritt und sie mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, Mitglieder des Prüfungsausschusses i. S. des § 24 DVStB mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf, sondern sie auch an der Festsetzung der Note nach § 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB beteiligt werden müssen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).

    Wegen der näheren Begründung der vorstehenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug auf das Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91; die Vorentscheidung und die Revisionsbegründung des Finanzministeriums stimmen in den beiden Urteilsfällen weitgehend überein.

  • VG Augsburg, 21.04.2020 - Au 8 K 19.523

    Erfolgreiche Klage auf Neubewertung einer Prüfungsarbeit wegen unzulässigen

    Denn die damaligen Prüfer sind nunmehr jedenfalls rechtlich bzw. tatsächlich gehindert, die Neubewertung der streitgegenständlichen Projektarbeit vorzunehmen, so dass die Beklagte nach dem Grundsatz ultra posse nemo obligatur nur noch einen jetzt zuständigen Prüfungsausschuss unter Wahrung der Parität und der allgemeinen Grundsätze zum Verschlechterungsverbot heranziehen kann (vgl. auch BFH, U.v. 9.7.1991 - VII R 21/91 - juris Rn. 12).

    Eine solche Verfahrensweise ist auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nunmehr sachgerecht, wenn die ursprünglichen Mitglieder infolge des Ablaufs des Bestellungszeitraums zum 31. Dezember 2018 dem Prüfungsausschuss nicht mehr angehören und auch nicht mehr zum Mitglied bestellt werden können (BFH, U.v. 9.7.1991 - VII R 21/91 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 6.7.1998 - 22 A 1566/96 - juris Rn. 2 f.).

  • BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines verwaltungsinternen

    Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze für die (Neu-)Benotung von Aufsichtsarbeiten bei endgültiger Verhinderung eines Prüfers (vgl. Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893) sind -- wie das FG zutreffend ausführt -- für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren entsprechend anzuwenden.
  • BFH, 29.09.1992 - VII R 76/90

    Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen hinsichtlich einer

    Für den Fall einer länger dauernden oder endgültigen Verhinderung eines bereits tätig gewordenen Gutachters an der Beschlußfassung über die Festsetzung der Note ist deshalb ein neuer Gutachter zu bestellen, der die Aufsichtsarbeit selbständig (erneut) bewertet und dann an der Festsetzung der Note mitwirkt (vgl. BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858, 861, und Senatsurteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, 894).
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